5.3.2.2. 5.3.2.2.1. Im Rechtsmittelverfahren bringt der Kläger eine zusätzliche Erhöhung seines Bedarfs vor. Unter Berücksichtigung von höheren Kosten für das Generalabonnement (Fr. 267.00 statt Fr. 230.00), höheren Krankenkassenprämie (Fr. 585.00 statt Fr. 474.00) sowie höheren Wohnnebenkosten (Fr. 2'20.00 statt Fr. 120.00) belaufe sich der Bedarf auf Fr. 3'467.00 bzw. unter Berücksichtigung der Kosten für eine Zweizimmerwohnung von Fr. 1'200.00, in die "gestützt auf die SKOS-Richtlinien" er "nun endlich" umziehen werde, auf ca. Fr. 4'000.00 (vgl. vorstehende E. 5.2.2). Der Kläger ist mit diesen Vorbringen aus folgenden Gründen nicht zu hören.