Ob diese Verbesserung der finanziellen Verhältnisse aufseiten der Beklagten für sich allein genommen eine Abänderung nach Art. 129 ZGB zu rechtfertigen vermöchte, ist nicht zu prüfen, weil jedenfalls zusammen mit der Verschlechterung der finanziellen Verhältnisse beim Kläger (nachfolgende E. 5.3.2) eine erhebliche und dauerhafte Veränderung im Sinne von Art. 129 ZGB zu bejahen ist.