(Fr. 2'199.00) sowie einem im Rechtsmittelverfahren nicht mehr streitigen Bedarf von Fr. 2'865.75 hat sich ihr Manko gegenüber dem Scheidungszeitpunkt von Fr. 842.00 (Bedarf im Scheidungszeitpunkt von Fr. 2'958.00 bei damaliger AHV-Rente von Fr. 2'116.00; vgl. Berechnungsblatt zur Scheidungskonvention) auf Fr. 666.75 (Fr. 2'865.75 ./. Fr. 2'199.00, angefochtener Entscheid E. 5.4.2) reduziert. Ob diese Verbesserung der finanziellen Verhältnisse aufseiten der Beklagten für sich allein genommen eine Abänderung nach Art.