5.3. 5.3.1. Zwar können das Liegenschaftsvermögen sowie die mit der Vermietung der Liegenschaften zusammenhängenden Erträge im Abänderungsverfahren keine Berücksichtigung finden, weil sie im Scheidungsurteil nicht berücksichtigt wurden. Dennoch ist von einer Verbesserung der finanziellen Lage der Beklagten auszugehen: Bei einer AHV-Rente der Beklagten - 13 -