Obgleich darauf hingewiesen worden sei, dass aufgrund der sehr komfortablen Verhältnisse der Beklagten das Resultat stossend sei, habe sie (Vorinstanz) der Beklagten weiterhin einen sehr hohen Unterhaltsbeitrag zugestanden. Hätte sich nur der Bedarf des Klägers erhöht und sich aufseiten der Beklagten keine wesentliche Änderung in ihrem Einkommen gezeigt, wäre dieses Vorgehen wohl korrekt gewesen (Berufungsantwort/Anschlussberufung S. 8 und 10).