Komme hinzu, dass der Kläger, nachdem er seit 1997 in einer Einzimmerwohnung lebe, nun endlich in eine Zweizimmerwohnung umziehen werde, so dass sich sein Bedarf auf ca. Fr. 4'000.00 erhöhen werde. Während sich so – ohne Berücksichtigung der Zweizimmerwohnung – sein Überschuss auf Fr. 860.00 (AHV- und PK-Rente von zusammen Fr. 4'327.00 ./. Fr. 3'467.00) belaufe, verfüge die Beklagte bei einem Einkommen von Fr. 6'119.00 (AHV-Rente von Fr. 2'199.00, Einkommensertrag von Fr. 2'670.00 und Vermögensverzehr von Fr. 1'250.00 [5% der Barmittel von Fr. 300'000.00 : 12]) einerseits und einem Bedarf von Fr. 2'865.75 (dieser gemäss Vorinstanz) anderseits