Entgegen der Vorinstanz belaufe sich sein Existenzminimum inkl. Steuern nicht auf Fr. 3'219.00, sondern auf Fr. 3'467.00. Die Differenz von Fr. 248.00 wird damit begründet, dass a) die Krankenkassenprämien sich auf Fr. 585.00 (Anschlussberufungsbeilage 1) statt Fr. 474.00 und b) die Kosten des Generalabonnements auf Fr. 267.00 (Anschlussberufungsbeilage 2) statt Fr. 230.00 beliefen sowie c) zufolge der Energiemangellage die Nebenkosten seiner Einzimmerwohnung sich nach mündlicher Auskunft der Verwaltung auf Fr. 220.00 (statt Fr. 120.00 gemäss Mietvertrag [Klagebeilage 9]) erhöhen würden.