Dieses Ergebnis erscheine stossend vor dem Hintergrund der sehr komfortablen Verhältnisse der Beklagten und dass die Parteien in der Scheidung eine Überschussverteilung von 62 : 38 vorgesehen hätten. Unter Beibehaltung dieses Verteilungsschlüssels habe der Kläger der Beklagten künftig Fr. 940.00 (Fr. 1'108.00 ./. [Fr. 441.25 / 100 * 38]) - 12 - an nachehelichem Unterhalt zu bezahlen (angefochtener Entscheid E. 5.4.2 und 5.4.3).