Der Kläger hätte bei solchen Unterhaltsbeiträgen keinen Überschuss mehr bzw. könnte nicht einmal die Steuern bezahlen, wohingegen die Beklagte bei Unterhaltsbeiträgen von Fr. 1'108.00 bzw. Fr. 1'393.00 und einer AHV-Rente von Fr. 2'199.00 einerseits und einen (gesunkenen) Bedarf von Fr. 2'865.75 (inkl. Steuern von Fr. 660.00) anderseits über einen Überschuss von Fr. 441.25 bzw. von Fr. 726.25 verfügen würde. Dieses Ergebnis erscheine stossend vor dem Hintergrund der sehr komfortablen Verhältnisse der Beklagten und dass die Parteien in der Scheidung eine Überschussverteilung von 62 : 38 vorgesehen hätten.