Dieses Ergebnis sei in einem letzten Schritt in richterlichem Ermessen auf seine Proportionalität zu überprüfen. Der Kläger hätte bei solchen Unterhaltsbeiträgen keinen Überschuss mehr bzw. könnte nicht einmal die Steuern bezahlen, wohingegen die Beklagte bei Unterhaltsbeiträgen von Fr. 1'108.00 bzw. Fr. 1'393.00 und einer AHV-Rente von Fr. 2'199.00 einerseits und einen (gesunkenen) Bedarf von Fr. 2'865.75 (inkl. Steuern von Fr. 660.00) anderseits über einen Überschuss von Fr. 441.25 bzw. von Fr. 726.25 verfügen würde.