Die entsprechenden Liegenschaftserträge seien, weil sie gemäss Ziffer II./2. der Konvention die (unabänderliche) Altersvorsorge hätten sicherstellen sollen, bewusst nicht als Einkommen berücksichtigt worden und könnten deshalb auch heute nicht berücksichtigt werden (angefochtener Entscheid E. 5.3). Alsdann errechnete die Vorinstanz eine aktuelle Leistungsfähigkeit des Klägers zur Bezahlung von Unterhalt in der Höhe von Fr. 1'108.00 (dies bei einem Renteneinkommen von Fr. 4'327.00 [AHV-Rente Fr. 2'065.00; PK-Rente Fr. 2'262.00] und einem Bedarf Fr. 3'219.00 inkl. Steuern [Grundbetrag Fr. 1'200.00, Wohnkosten Fr. 870.00;