In der Unterhaltsberechnung habe man auf der Seite der Beklagten trotz Vorliegen von vier Liegenschaften keinerlei Vermögenserträge als Einkommen, auch nicht hypothetisch, angerechnet und auch keine Mehrverdienstklausel aufgenommen, obwohl die Liegenschaften U._____ und T._____ bereits weit vor dem Scheidungszeitpunkt Vermögensertrag abgeworfen hätten. Die entsprechenden Liegenschaftserträge seien, weil sie gemäss Ziffer II./2. der Konvention die (unabänderliche) Altersvorsorge hätten sicherstellen sollen, bewusst nicht als Einkommen berücksichtigt worden und könnten deshalb auch heute nicht berücksichtigt werden (angefochtener Entscheid E. 5.3).