Dagegen verneinte die Vorinstanz den vom Kläger geltend gemachten weiteren Abänderungsgrund einer Einkommensverbesserung aufseiten der Beklagten. In der Unterhaltsberechnung habe man auf der Seite der Beklagten trotz Vorliegen von vier Liegenschaften keinerlei Vermögenserträge als Einkommen, auch nicht hypothetisch, angerechnet und auch keine Mehrverdienstklausel aufgenommen, obwohl die Liegenschaften U._____ und T._____ bereits weit vor dem Scheidungszeitpunkt Vermögensertrag abgeworfen hätten.