129 ZGB nicht der Korrektur von rechtlichen und/oder tatsächlichen Fehlern dient, die dem Scheidungsurteil anhaften; solche Fehler hätten mit dem damals gegen dieses zur Verfügung stehenden Rechtsmittel geltend gemacht werden müssen bzw. – nach Ablauf der Rechtsmittelfrist entdeckte tatsächliche Fehler – (nur) mit dem ausserordentlichen Rechtsmittel der Revision. - 11 -