Eine andere Auslegung drängte sich der Scheidungsrichterin umso weniger auf, als Rechtsanwalt D._____ im Scheidungsverfahren aufseiten der Beklagten als Vertreter auftrat und somit ihre Interessen zu vertreten hatte (Art. 398 OR). Unter diesen Umständen hatte die Scheidungsrichterin keinen Grund zur Annahme, dass bei der Ausarbeitung der Konvention die Interessen der Beklagten vernachlässigt worden waren. 4.4. Zusammenfassend ist mit der Vorinstanz davon auszugehen, dass es sich beim in der (genehmigten) Scheidungskonvention vereinbarten Unterhaltsbeitrag von Fr. 1'400.00 um nachehelichen Unterhalt im Sinne von Art. 125 ZGB handelt.