Der in Ziffer 2 der Scheidungsvereinbarung im Nachgang zu diesem Ausschluss von weiteren Surrogaten befindliche Vermerk, wonach die Beklagte "im Übrigen" eine lebenslängliche Unterhaltsrente erhalte, kann somit einzig noch als blosser Hinweis auf die erst in Ziffer 3 der Scheidungskonvention festgehaltene Unterhaltsregelung verstanden werden und gerade nicht als Hinweis auf eine gewollte Verrentung von Vorsorgeansprüchen. Dies auch vor dem Hintergrund, dass die Vorinstanz zu Recht festgehalten hat (vgl. angefochtener Entscheid E. 5.1.4), dass der Verfasser der Konvention in seiner Funktion als Rechtsanwalt für den Fall einer gewollten Berücksichti-