Abs. 1 ZGB verzichteten. Dies umso mehr, als in Ziffer 2 der Scheidungskonvention wie erwähnt neben der Übernahme sämtlicher Grundstücke durch die Beklagte das Vorhandensein "weiterer" vorsorgetauglicher Surrogate unmissverständlich ausgeschlossen wurde. Der in Ziffer 2 der Scheidungsvereinbarung im Nachgang zu diesem Ausschluss von weiteren Surrogaten befindliche Vermerk, wonach die Beklagte "im Übrigen" eine lebenslängliche Unterhaltsrente erhalte, kann somit einzig noch als blosser Hinweis auf die erst in Ziffer 3 der Scheidungskonvention festgehaltene Unterhaltsregelung verstanden werden und gerade nicht als Hinweis auf eine gewollte Verrentung von Vorsorgeansprüchen.