124 ZGB geschuldet sei. Dies konnte von der Scheidungsrichterin – unter dem Gesichtspunkt des Vertrauensprinzips (vgl. dazu anstelle vieler SCHWEN- ZER/FOUNTOULAKIS, Schweizerisches Obligationenrecht, Allgemeiner Teil, 8. Aufl. 2020, Rz. 27.40 f.) – nicht anders interpretiert werden, als dass die Parteien einzig aufgrund der in Ziff. 1 der Scheidungskonvention vorausgehenden güterrechtlichen Regelung (Übernahme der Grundstücke durch die Beklagte in ihr Alleineigentum) auf eine Entschädigung nach aArt. 123 - 10 -