4.3.3. Der seinerzeitigen güterrechtlichen Einigung der Parteien lässt sich entnehmen, dass die Beklagte Eigentümerin von vier Grundstücken (T._____, U._____, V._____ und W._____) bleiben sollte. Explizit vor diesem Hintergrund hielt Rechtsanwalt und Notar D._____ als Jurist betreffend "berufliche Vorsorge" abweichend vom gesetzlichen Grundsatz (aArt. 122 ZGB = Art. 122 f. ZGB) und obwohl einzig der Kläger eine Rente seiner Vorsorgeeinrichtung erhielt, explizit fest, dass keine Entschädigung nach [a]Art. 124 ZGB geschuldet sei.