Davon konnte schon damals wie heute abgewichen werden: Unter anderem konnte ein Ehegatte in der Vereinbarung auf seinen Anspruch ganz oder teilweise verzichten, wenn eine entsprechende Alters- und Invalidenvorsorge auf andere Weise gewährleistet wurde (aArt. 123 Abs. 1 ZGB: vgl. nun Art. 124b Abs. 1 ZGB, wonach die Voraussetzung eines Verzichts dahingehend herabgesetzt ist, dass nicht mehr eine "entsprechende", sondern nur mehr eine "angemessene" Alters- und Invalidenvorsorge gewährleistet sein muss; vgl. dazu JUNGO/GRÜTTER, in: Fankhauser, FamKommentar Scheidung, 4. Aufl., 2022, N. 4 zu Art. 124b ZGB).