4.3.2. Eine solche objektivierte Auslegung einer (genehmigten) Scheidungskonvention hat vor dem Hintergrund der im Genehmigungszeitpunkt geltenden Rechtslage zu erfolgen, weil sich die Genehmigung an dieser zu orientieren hatte. Seit der Scheidung der Parteien (15. November 2010) hat das Recht des Vorsorgeausgleichs (Art. 122 ff. ZGB) eine Novellierung erfahren. Allerdings galt damals wie heute für den Vorsorgeausgleich der Grundsatz der hälftigen Teilung der Austrittsleistungen (aArt. 122 ZGB, heute Art. 122 f. ZGB). Davon konnte schon damals wie heute abgewichen werden: