es wird dem Richter umso leichter fallen, diesen Willen zu ermitteln, wenn er die Scheidungskonvention in der mündlichen Verhandlung mit den Parteien besprochen hat (BGE 143 III 520 E. 6.2). Nachdem eine solche Besprechung der Konvention im Scheidungsverfahren der Parteien gemäss dem Protokoll zur Scheidungsverhandlung (vgl. beigezogene Scheidungsakten) nicht stattgefunden hat, kann vorliegend nur eine objektivierte Auslegung greifen (vgl. auch JÄGGI/GAUCH/HARTMANN, Zürcher Kommentar, 2014, N. 69 zu Art. 18 OR).