Da nämlich eine von Eheleuten dem Scheidungsgericht unterbreitete Vereinbarung über die Scheidungsfolgen zu genehmigen ist (aArt. 140 f. ZGB), ist für die Auslegung der Vereinbarung nicht der allenfalls verborgene wirkliche Parteiwille massgeblich, sondern wie die Vereinbarung vom Gericht verstanden und genehmigt wurde; es wird dem Richter umso leichter fallen, diesen Willen zu ermitteln, wenn er die Scheidungskonvention in der mündlichen Verhandlung mit den Parteien besprochen hat (BGE 143 III 520 E. 6.2).