4.3. 4.3.1. Abgesehen davon, dass – wie die Vorinstanz im angefochtenen Entscheid ausgeführt hat – die vom Kläger gemachten Aussagen in ihrer Gesamtheit nicht eindeutig sind, könnte auf diese schon deshalb nicht abgestellt werden, weil nicht entscheidend ist, wie der Kläger und allenfalls auch beide Parteien übereinstimmend die Konvention tatsächlich verstanden haben. -9-