4.2. Die Beklagte hält in ihrer Berufung am Antrag auf vollständige Abweisung der vom Kläger angehobenen Abänderungsklage fest, weil eine Vorsorgerente nicht abänderbar sei. Sie wirft der Vorinstanz vor, die vom Kläger anlässlich der Hauptverhandlung selber gemachte Aussage, worin er den Vorsorgecharakter der Rente bejaht habe (act. 118 f.), ignoriert bzw. zu dessen Gunsten umgedeutet zu haben (Berufung Rz. 7).