Zwar habe der Kläger auf Ergänzungsfrage seiner Anwältin erklärt, dass er annehme, dass sich die monatliche Zahlung (gemeint Unterhaltsbeitrag an die Beklagte) auf die Pensionskasse bezogen habe, da er sonst ja keine Einkünfte gehabt habe; und auf deren nochmalige Nachfrage, in der Scheidungsvereinbarung stehe doch aber, dass er betreffend Pensionskasse nichts bezahlen müsse, habe er geantwortet, dies sei ein Widerspruch im Urteil (vgl. act. 119 f.).