4. 4.1. Die Vorinstanz erwog im angefochtenen Entscheid, auch wenn im Vorfeld des Scheidungsverfahrens eine Anfrage an die Pensionskasse betreffend Witwenrente lanciert worden sei, lasse weder die finale Konvention noch die Berechnungstabelle als Grundlage darauf schliessen, dass die Parteien in Ziffer 3 eine (anteilsmässige) Verrentung von Vorsorgegeldern vereinbart hätten, fänden doch solche Abklärungen nicht zwingend in der Konvention Niederschlag. Die Konvention sei gemäss übereinstimmenden Aussagen der Parteien durch Fürsprecher D._____, S._____, erstellt worden, der im Scheidungsverfahren die Beklagte alleine vertreten habe.