3.2.2. Die Beklagte stellte sich im Wesentlichen auf den Standpunkt, bei der in der Konvention vereinbarten Rente von Fr. 1'400.00 handle es sich nicht um nachehelichen Unterhalt nach Art. 125 ZGB, sondern um eine in Rentenform festgesetzte Entschädigung nach aArt. 124 ZGB, die im Gegensatz zu einer Unterhaltsrente nach Art. 125 ZGB nicht abänderbar sei. -8-