Demgegenüber verfüge die Beklagte über einen Überschuss von mehr als Fr. 5'000.00 (Fr. 2'199.00 [statt vormals Fr. 2'116.00] AHV-Rente + Fr. 3'961.00 Ertrag aus Liegenschaften + Fr. 769.00 Vermögensertrag aus Privatkapitalien + Fr. 1'400.00 Unterhaltsrente ./. Fr. 3'255.00 [statt vormals Fr. 2'958.00] Bedarf). Bei Wegfall der Rente würde sich ihr Überschuss auf immer noch Fr. 3'674.00 belaufen. Sodann betrage das Vermögen der Beklagten Fr. 1'239'464.00 (Steuerwert) bzw. mindestens Fr. 2.5 Mio. (Verkehrswert), während er (Kläger) über kein Vermögen verfüge.