Auf seiner Seite habe sich bei kaum verändertem Einkommen von Fr. 4'310.00 (statt vormals Fr. 4'231.00) sein Bedarf – vor allem wegen des Bezugs einer teureren Wohnung nach Kündigung der alten durch die Vermieterin – um über Fr. 1'000.00 von Fr. 2'500.00 auf Fr. 3'510.00 (Klage, act. 5) bzw. Fr. 3'552.00 (begründete Klage, act. 44) erhöht, sodass er unter Berücksichtigung der der Beklagten geschuldeten Unterhaltsente von Fr. 1'400.00 über Fr. 640.00 unter seinem Existenzminimum lebe. Demgegenüber verfüge die Beklagte über einen Überschuss von mehr als Fr. 5'000.00 (Fr. 2'199.00 [statt vormals Fr. 2'116.00]