Mit der vor Vorinstanz eingereichten Abänderungsklage verlangte der Kläger die Aufhebung der Unterhaltsrente wegen erheblicher und dauernder Veränderung der finanziellen Verhältnisse der Parteien. Auf seiner Seite habe sich bei kaum verändertem Einkommen von Fr. 4'310.00 (statt vormals Fr. 4'231.00) sein Bedarf – vor allem wegen des Bezugs einer teureren Wohnung nach Kündigung der alten durch die Vermieterin – um über Fr. 1'000.00 von Fr. 2'500.00 auf Fr. 3'510.00 (Klage, act. 5) bzw. Fr. 3'552.00 (begründete Klage, act. 44) erhöht, sodass er unter Berücksichtigung der der Beklagten geschuldeten Unterhaltsente von Fr. 1'400.00 über Fr. 640.00 unter seinem Existenzminimum lebe.