3. 3.1. Mit Urteil der Gerichtspräsidentin 1 des C._____ vom 15. November 2010 wurden die schon damals im Pensionsalter stehenden Parteien geschieden. In einer von der Scheidungsrichterin genehmigten Konvention hatten sie sich über die (vermögensrechtlichen) Nebenfolgen der Scheidung wie folgt verständigt: " 1. Güterrecht […] 2. Berufliche Vorsorge Bei beiden Parteien ist der Vorsorgefall durch Alter eingetreten. Einzig der Ehemann verfügt über eine Pensionskassenrente von Fr. 2'262.00 pro Monat. Eine Entschädigung gemäss Art. 124 ZGB wird nicht geschuldet.