Da die vom Kläger erhobene Abänderungsklage bei einem auf vollständige Klageabweisung lautenden Antrag der Beklagten von der Vorinstanz im angefochtenen Entscheid nur teilweise gutgeheissen worden ist, sind beide Parteien durch diesen beschwert. Nachdem sie die in Art. 311 Abs. 1 und Art. 312 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 313 Abs. 1 ZPO für eine Berufung bzw. Anschlussberufung statuierten Frist- und Formvorschriften eingehalten und die Beklagte den ihr mit instruktionsrichterlicher Verfügung vom 3. März 2023 auferlegten Gerichtskostenvorschuss (Art. 98 ZPO) fristgerecht geleistet hat, ist sowohl auf die Berufung als auch auf die Anschlussberufung einzutreten.