1. Der in einer vermögensrechtlichen Angelegenheit ergangene, angefochtene Entscheid ist berufungsfähig, nachdem der zuletzt vor Vorinstanz gegebene Streitwert Fr. 10'000.00 überstieg (Art. 308 ZPO). Da die vom Kläger erhobene Abänderungsklage bei einem auf vollständige Klageabweisung lautenden Antrag der Beklagten von der Vorinstanz im angefochtenen Entscheid nur teilweise gutgeheissen worden ist, sind beide Parteien durch diesen beschwert.