3. Ziffer 1. / 3. Absatz des Dispositivs im vorinstanzlichen Urteil sei wie folgt zu korrigieren: …'Herr A._____ verfügt über ein Ersatzeinkommen von Fr. 4'327.00 (AHV Fr. 2'065.00, Pensionskasse Fr. 2'262.00' 4. Ziff. 4. und 5. des Dispositivs im vorinstanzlichen Urteil seien aufzuheben. Es sei ermessensweise wie folgt zu entscheiden: Die Gerichtskosten werden der Beklagten vollumfänglich auferlegt. -5- Die eigenen und gegnerischen Parteikosten werden der Beklagten auferlegt. 5. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beklagten."