" 1. Es sei die Anschlussberufung gut zu heissen und die Dispositiv-Ziffer 1. des vorinstanzlichen Urteils aufzuheben. Es sei festzustellen, dass der Kläger mit Wirkung ab dem 1. Juli 2021 ermessensweise keinen persönlichen Unterhalt mehr schuldet. 2. Eventualiter sei der monatlich geschuldete Unterhaltsbeitrag an die Beklagte rückwirkend ab dem 1. Juli 2021 mit höchstens Fr. 560.00 festzulegen.