" 1. Das Urteil des Bezirksgericht Aarau vom 14. November 2022 (OF.2021.91) sei aufzuheben und es sei die Klage bei der Vorinstanz vollumfänglich abzuweisen. 2. Eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. 3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen." 3.2. Mit ebenfalls fristgerecht eingereichter Berufungsantwort vom 12. Mai 2023 beantragte der Kläger die kostenfällige Abweisung der Berufung und erhob Anschlussberufung mit folgenden Anträgen: