5.2. Die Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger 1/3 der richterlich auf Fr. 4'076.00 (inkl. Auslagen Fr. 50.00) festgesetzten Parteientschädigung, d.h. Fr. 1'358.66, zu bezahlen. 5.3. Die unentgeltliche Rechtsvertreterin des Klägers wird mit Fr. 2'717.35 vom Kanton entschädigt. Der Kläger ist zur Nachzahlung verpflichtet, sobald er dazu in der Lage ist (Art. 123 ZPO)." 3. 3.1. Gegen diesen ihr am 30. Januar 2023 in motivierter Fassung zugestellten Entscheid erhob die Beklagte am 1. März 2023 fristgerecht Berufung mit folgenden Anträgen: