Der Anteil des Klägers an den Gerichtskosten geht infolge Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege einstweilen zu Lasten des Kantons. Der Kläger ist zur Nachzahlung verpflichtet, sobald er dazu in der Lage ist (Art. 123 ZPO). 5. 5.1. Der Kläger wird verpflichtet, der Beklagten 2/3 der richterlich genehmigten Parteientschädigung von Fr. 6'104.65 (inkl. Auslagen Fr. 293.20 und MWSt. Fr. 436.45), d.h. Fr. 4'069.75 (inkl. MWSt. Fr. 290.95), zu bezahlen. -4-