Herr A._____ verfügt über ein Ersatzeinkommen von Fr. 4'327.00 (AHV Fr. 2'065.00, Pensionskasse Fr. 2'626.00). Frau B._____ verfügt über ein Ersatzeinkommen auf AHV von Fr. 2'199.00.' 2. Im Übrigen gilt das Scheidungsurteil des C._____ vom 15. November 2010 unverändert weiter. 3. Soweit mehr oder anderes verlangt wird, werden die entsprechenden Begehren abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 4. Die Gerichtskosten, bestehend aus der Gebühr für den begründeten Entscheid von Fr. 3'335.00, werden dem Kläger zu 2/3 mit Fr. 2'223.00 und der Beklagten zu 1/3 mit Fr. 1'112.00 auferlegt.