4. Dem Kläger sei, falls er weiterhin zu Unterhaltszahlungen verpflichtet wird, die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und die unterzeichnende Rechtsanwältin sei als dessen unentgeltlicher Rechtsbeistand zu bestellen. 5. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beklagten." 2.2. Nach erfolglos verlaufener Einigungsverhandlung hielt der Kläger mit begründeter Klage vom 14. Dezember 2021 an diesen Begehren grundsätzlich fest. Einzig das Eventualbegehren wurde fallengelassen.