" 1. In Abänderung des Urteils des Bezirksgerichtes C._____ vom 15.11.2010 sei der nacheheliche Unterhalt (Ziffer 3. Absatz 1 der Scheidungskonvention) aufzuheben. Es sei festzustellen, dass der Kläger der Beklagten keinen nachehelichen persönlichen Unterhaltsbeitrag mehr schuldet. 2. Eventualiter sei der Unterhaltsbeitrag an die Beklagte ab dem 1.7.2021 zu reduzieren, maximal auf den Betrag von monatlich Fr. 800.00 (Beweisergebnis vorbehalten). 3. Das Begehren Ziffer 2. sei als vorsorgliche Massnahme ab dem 1.7.2021 bis zur Rechtskraft eines Abänderungsurteils zu verfügen.