Obergericht Zivilgericht, 1. Kammer ZOR.2023.13 / TR (OF.2021.91) Art. 36 Entscheid vom 27. September 2023 Besetzung Oberrichter Brunner, Präsident Oberrichter Lindner Oberrichter Holliger Gerichtsschreiber Tognella Kläger A._____, [...] vertreten durch lic. iur. Beatrice Müller, Rechtsanwältin, [...] Beklagte B._____, [... vertreten durch MLaw Tobias Jakob, Rechtsanwalt, [...] Gegenstand Ordentliches Verfahren betreffend Änderung Scheidungsurteil -2- Das Obergericht entnimmt den Akten: 1. Die am 31. Mai 1965 vor dem Zivilstandsamt Q._____ geschlossene Ehe der Parteien (Kläger geboren am 15. Mai 1940; Beklagte geboren am 24. Oktober 1944) wurde mit Urteil der Präsidentin 1 des C._____ vom 15. November 2010 geschieden. Hinsichtlich der Nebenfolgen der Schei- dung (Güterrecht, Vorsorgeausgleich und nachehelicher Unterhalt) wurde eine von den Parteien am 9./10. Dezember 2009 geschlossene Vereinba- rung genehmigt. 2. 2.1. Mit Klage vom 28. Juni 2021 stellte der Kläger beim Bezirksgericht Aarau folgende Begehren: " 1. In Abänderung des Urteils des Bezirksgerichtes C._____ vom 15.11.2010 sei der nacheheliche Unterhalt (Ziffer 3. Absatz 1 der Scheidungskonven- tion) aufzuheben. Es sei festzustellen, dass der Kläger der Beklagten keinen nachehelichen persönlichen Unterhaltsbeitrag mehr schuldet. 2. Eventualiter sei der Unterhaltsbeitrag an die Beklagte ab dem 1.7.2021 zu reduzieren, maximal auf den Betrag von monatlich Fr. 800.00 (Beweiser- gebnis vorbehalten). 3. Das Begehren Ziffer 2. sei als vorsorgliche Massnahme ab dem 1.7.2021 bis zur Rechtskraft eines Abänderungsurteils zu verfügen. 4. Dem Kläger sei, falls er weiterhin zu Unterhaltszahlungen verpflichtet wird, die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und die unterzeichnende Rechtsanwältin sei als dessen unentgeltlicher Rechtsbeistand zu bestel- len. 5. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beklagten." 2.2. Nach erfolglos verlaufener Einigungsverhandlung hielt der Kläger mit be- gründeter Klage vom 14. Dezember 2021 an diesen Begehren grundsätz- lich fest. Einzig das Eventualbegehren wurde fallengelassen. 2.3. Mit Klageantwort vom 21. Februar 2022 beantragte die Beklagte die kos- tenfällige Abweisung der Klage, soweit darauf einzutreten sei. -3- 2.4. Mit Replik vom 23. April 2022 hielt der Kläger an seinen mit begründeter Klage gestellten Begehren und mit Duplik vom 20. Juni 2022 die Beklagte am Klageantwortschluss fest. 2.5. Anlässlich der Hauptverhandlung vom 5. September 2022 vor dem Ge- richtspräsidium Aarau wurden die Parteien befragt. Die Parteivertreter er- statteten abschliessend ihre Schlussvorträge. 2.6. Am 14. November 2022 erging folgender Entscheid des Bezirksgerichts- präsidiums Aarau: " 1. In teilweiser Gutheissung der Klage wird Ziff. II./3. (nachehelicher Unter- halt) der Vereinbarung über die Scheidungsfolgen vom 9. / 10. Dezember 2009, genehmigt mit Scheidungsurteil des C._____ vom 15. Novem- ber 2010, mit Wirkung ab 1. Juli 2021 wie folgt abgeändert: '3. Nachehelicher Unterhalt Herr A._____ verpflichtet sich, Frau B._____ eine monatlich und im Voraus zu be- zahlende Unterhaltsrente von Fr. 940.00 zu bezahlen. Diese Rente dauert solange, wie Herr A._____ lebt. Herr A._____ verfügt über ein Ersatzeinkommen von Fr. 4'327.00 (AHV Fr. 2'065.00, Pensionskasse Fr. 2'626.00). Frau B._____ verfügt über ein Ersatz- einkommen auf AHV von Fr. 2'199.00.' 2. Im Übrigen gilt das Scheidungsurteil des C._____ vom 15. November 2010 unverändert weiter. 3. Soweit mehr oder anderes verlangt wird, werden die entsprechenden Be- gehren abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 4. Die Gerichtskosten, bestehend aus der Gebühr für den begründeten Ent- scheid von Fr. 3'335.00, werden dem Kläger zu 2/3 mit Fr. 2'223.00 und der Beklagten zu 1/3 mit Fr. 1'112.00 auferlegt. Der Anteil des Klägers an den Gerichtskosten geht infolge Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege einstweilen zu Lasten des Kantons. Der Klä- ger ist zur Nachzahlung verpflichtet, sobald er dazu in der Lage ist (Art. 123 ZPO). 5. 5.1. Der Kläger wird verpflichtet, der Beklagten 2/3 der richterlich genehmigten Parteientschädigung von Fr. 6'104.65 (inkl. Auslagen Fr. 293.20 und MWSt. Fr. 436.45), d.h. Fr. 4'069.75 (inkl. MWSt. Fr. 290.95), zu bezahlen. -4- 5.2. Die Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger 1/3 der richterlich auf Fr. 4'076.00 (inkl. Auslagen Fr. 50.00) festgesetzten Parteientschädigung, d.h. Fr. 1'358.66, zu bezahlen. 5.3. Die unentgeltliche Rechtsvertreterin des Klägers wird mit Fr. 2'717.35 vom Kanton entschädigt. Der Kläger ist zur Nachzahlung verpflichtet, sobald er dazu in der Lage ist (Art. 123 ZPO)." 3. 3.1. Gegen diesen ihr am 30. Januar 2023 in motivierter Fassung zugestellten Entscheid erhob die Beklagte am 1. März 2023 fristgerecht Berufung mit folgenden Anträgen: " 1. Das Urteil des Bezirksgericht Aarau vom 14. November 2022 (OF.2021.91) sei aufzuheben und es sei die Klage bei der Vorinstanz voll- umfänglich abzuweisen. 2. Eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzu- weisen. 3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen." 3.2. Mit ebenfalls fristgerecht eingereichter Berufungsantwort vom 12. Mai 2023 beantragte der Kläger die kostenfällige Abweisung der Berufung und erhob Anschlussberufung mit folgenden Anträgen: " 1. Es sei die Anschlussberufung gut zu heissen und die Dispositiv-Ziffer 1. des vorinstanzlichen Urteils aufzuheben. Es sei festzustellen, dass der Kläger mit Wirkung ab dem 1. Juli 2021 ermessensweise keinen persönli- chen Unterhalt mehr schuldet. 2. Eventualiter sei der monatlich geschuldete Unterhaltsbeitrag an die Be- klagte rückwirkend ab dem 1. Juli 2021 mit höchstens Fr. 560.00 festzule- gen. 3. Ziffer 1. / 3. Absatz des Dispositivs im vorinstanzlichen Urteil sei wie folgt zu korrigieren: …'Herr A._____ verfügt über ein Ersatzeinkommen von Fr. 4'327.00 (AHV Fr. 2'065.00, Pensionskasse Fr. 2'262.00' 4. Ziff. 4. und 5. des Dispositivs im vorinstanzlichen Urteil seien aufzuheben. Es sei ermessensweise wie folgt zu entscheiden: Die Gerichtskosten werden der Beklagten vollumfänglich auferlegt. -5- Die eigenen und gegnerischen Parteikosten werden der Beklagten aufer- legt. 5. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beklagten." 3.3. Mit Anschlussberufungsantwort vom 15. Juni 2023 beantragte die Beklagte die kostenfällige Abweisung der Anschlussberufung. Das Obergericht zieht in Erwägung: 1. Der in einer vermögensrechtlichen Angelegenheit ergangene, angefoch- tene Entscheid ist berufungsfähig, nachdem der zuletzt vor Vorinstanz ge- gebene Streitwert Fr. 10'000.00 überstieg (Art. 308 ZPO). Da die vom Klä- ger erhobene Abänderungsklage bei einem auf vollständige Klageabwei- sung lautenden Antrag der Beklagten von der Vorinstanz im angefochtenen Entscheid nur teilweise gutgeheissen worden ist, sind beide Parteien durch diesen beschwert. Nachdem sie die in Art. 311 Abs. 1 und Art. 312 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 313 Abs. 1 ZPO für eine Berufung bzw. Anschluss- berufung statuierten Frist- und Formvorschriften eingehalten und die Be- klagte den ihr mit instruktionsrichterlicher Verfügung vom 3. März 2023 auf- erlegten Gerichtskostenvorschuss (Art. 98 ZPO) fristgerecht geleistet hat, ist sowohl auf die Berufung als auch auf die Anschlussberufung einzutre- ten. 2. 2.1. Mit der Berufung können die unrichtige Rechtsanwendung und die unrich- tige Feststellung des Sachverhalts durch die Vorinstanz geltend gemacht werden (Art. 310 ZPO). Gemäss Art. 311 Abs. 1 ZPO ist die Berufung zu begründen. In seinen Ausführungen hat sich der Berufungskläger mit der Begründung im erstin- stanzlichen Entscheid im Einzelnen und sachbezogen auseinanderzuset- zen (REETZ/THEILER, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger, Kom- mentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 3. Aufl. 2016, N. 36 zu Art. 311 ZPO). Es ist anzugeben, inwiefern der angefochtene Entscheid unzutreffend sein soll. Hierfür muss die Berufung hinreichend klar abge- fasst sein, was insbesondere eine genaue Bezeichnung der beanstandeten Passagen sowie der Aktenstücke, auf welche sich die Kritik stützt, bedingt (BGE 141 III 569 E. 2.3.3, 138 III 374 E. 4.3.1). Die Rechtsmittelinstanz ist nicht gehalten, von sich aus alle sich stellenden tatsächlichen und rechtli- chen Fragen zu untersuchen, wenn die Parteien diese in oberer Instanz nicht mehr vortragen. Sie kann sich grundsätzlich auf die Beurteilung der -6- in der Berufung und der Berufungsantwort gegen das erstinstanzliche Urteil erhobenen Beanstandungen beschränken (BGE 144 III 394 E. 4.1.4, 142 III 413 E. 2.2.4). Sie ist aber inhaltlich weder an die Argumente, welche die Parteien zur Begründung ihrer Beanstandungen vorbringen, noch an die Erwägungen der ersten Instanz gebunden; sie wendet das Recht von Am- tes wegen an (Art. 57 ZPO) und verfügt über freie Kognition in Tatfragen (BGE 144 III 394 E. 4.1.4). Sie kann deshalb die Berufung auch mit einer anderen Begründung gutheissen oder diese auch mit einer von der Argu- mentation der ersten Instanz abweichenden Begründung abweisen (BGE 4A_397/2016 E. 3.1). Neue Tatsachen und Beweismittel werden im Berufungsverfahren nur noch berücksichtigt, wenn sie ohne Verzug vorgebracht werden und trotz zumut- barer Sorgfalt nicht schon vor erster Instanz vorgebracht werden konnten (Art. 317 Abs. 1 ZPO), wofür die Partei, die solche Neuerungen geltend macht, die Substantiierungs- und Beweislast trifft (BGE 5A_266/2015 E. 3.2.2). 2.2. Das Obergericht kann ohne Verhandlung aufgrund der Akten entscheiden (Art. 316 Abs. 1 ZPO). 3. 3.1. Mit Urteil der Gerichtspräsidentin 1 des C._____ vom 15. November 2010 wurden die schon damals im Pensionsalter stehenden Parteien geschie- den. In einer von der Scheidungsrichterin genehmigten Konvention hatten sie sich über die (vermögensrechtlichen) Nebenfolgen der Scheidung wie folgt verständigt: " 1. Güterrecht […] 2. Berufliche Vorsorge Bei beiden Parteien ist der Vorsorgefall durch Alter eingetreten. Einzig der Ehemann verfügt über eine Pensionskassenrente von Fr. 2'262.00 pro Monat. Eine Entschädigung gemäss Art. 124 ZGB wird nicht geschuldet. Durch die Übernahme sämtlicher Grundstücke durch die Ehefrau ist die Alters- und Invalidenvorsorge auf andere Weise gewährleistet als durch (weitere) Zahlungen des Ehemannes. Im Übrigen erhält Frau B._____ eine lebenslängliche Unterhaltsrente (vgl. hienach). -7- 3. Nachehelicher Unterhalt Herr A._____ verpflichtet sich, Frau B._____ eine monatlich und im voraus zu bezahlende Unterhaltsrente von Fr. 1'400.00 zu bezahlen. Diese Rente dauert solange, wie Herr A._____ lebt. Herr A._____ verfügt über ein Ersatzeinkommen von Fr. 4'231 (AHV Fr. 1'970.00, Pensionskasse Fr. 2'262.00). Frau B._____ verfügt über ein Ersatzeinkommen von AHV von Fr. 2'116.00. Es wird auf die beiliegende Berechnungstabelle für Unterhaltsbeiträge verwiesen. 4. Grundlagen Die Parteien stellen aufgrund der beiliegenden Berechnung fest, dass ihr Lebensunterhalt gedeckt ist. […]" 3.2. 3.2.1. Mit der vor Vorinstanz eingereichten Abänderungsklage verlangte der Klä- ger die Aufhebung der Unterhaltsrente wegen erheblicher und dauernder Veränderung der finanziellen Verhältnisse der Parteien. Auf seiner Seite habe sich bei kaum verändertem Einkommen von Fr. 4'310.00 (statt vor- mals Fr. 4'231.00) sein Bedarf – vor allem wegen des Bezugs einer teure- ren Wohnung nach Kündigung der alten durch die Vermieterin – um über Fr. 1'000.00 von Fr. 2'500.00 auf Fr. 3'510.00 (Klage, act. 5) bzw. Fr. 3'552.00 (begründete Klage, act. 44) erhöht, sodass er unter Berück- sichtigung der der Beklagten geschuldeten Unterhaltsente von Fr. 1'400.00 über Fr. 640.00 unter seinem Existenzminimum lebe. Demgegenüber ver- füge die Beklagte über einen Überschuss von mehr als Fr. 5'000.00 (Fr. 2'199.00 [statt vormals Fr. 2'116.00] AHV-Rente + Fr. 3'961.00 Ertrag aus Liegenschaften + Fr. 769.00 Vermögensertrag aus Privatkapitalien + Fr. 1'400.00 Unterhaltsrente ./. Fr. 3'255.00 [statt vormals Fr. 2'958.00] Be- darf). Bei Wegfall der Rente würde sich ihr Überschuss auf immer noch Fr. 3'674.00 belaufen. Sodann betrage das Vermögen der Beklagten Fr. 1'239'464.00 (Steuerwert) bzw. mindestens Fr. 2.5 Mio. (Verkehrswert), während er (Kläger) über kein Vermögen verfüge. 3.2.2. Die Beklagte stellte sich im Wesentlichen auf den Standpunkt, bei der in der Konvention vereinbarten Rente von Fr. 1'400.00 handle es sich nicht um nachehelichen Unterhalt nach Art. 125 ZGB, sondern um eine in Ren- tenform festgesetzte Entschädigung nach aArt. 124 ZGB, die im Gegensatz zu einer Unterhaltsrente nach Art. 125 ZGB nicht abänderbar sei. -8- 4. 4.1. Die Vorinstanz erwog im angefochtenen Entscheid, auch wenn im Vorfeld des Scheidungsverfahrens eine Anfrage an die Pensionskasse betreffend Witwenrente lanciert worden sei, lasse weder die finale Konvention noch die Berechnungstabelle als Grundlage darauf schliessen, dass die Parteien in Ziffer 3 eine (anteilsmässige) Verrentung von Vorsorgegeldern vereinbart hätten, fänden doch solche Abklärungen nicht zwingend in der Konvention Niederschlag. Die Konvention sei gemäss übereinstimmenden Aussagen der Parteien durch Fürsprecher D._____, S._____, erstellt worden, der im Scheidungsverfahren die Beklagte alleine vertreten habe. Wäre die Ein- rechnung eines Vorsorgeanteils in die Unterhaltsrente und damit die Unab- änderlichkeit in dieser Höhe gewollt gewesen, hätte dies der Vertreter der Beklagten vermerkt. Ferner lasse sich dem Gerichtsprotokoll über die Scheidungsanhörung nicht entnehmen, dass über eine BVG-Verrentung gesprochen worden sei. Zwar habe der Kläger auf Ergänzungsfrage seiner Anwältin erklärt, dass er annehme, dass sich die monatliche Zahlung (ge- meint Unterhaltsbeitrag an die Beklagte) auf die Pensionskasse bezogen habe, da er sonst ja keine Einkünfte gehabt habe; und auf deren nochma- lige Nachfrage, in der Scheidungsvereinbarung stehe doch aber, dass er betreffend Pensionskasse nichts bezahlen müsse, habe er geantwortet, dies sei ein Widerspruch im Urteil (vgl. act. 119 f.). Eine richterlich geneh- migte klare Konvention ohne Hinweise im Scheidungsverfahren selber, dass eine Verrentung von Vorsorgegeldern je Thema gewesen wäre, werde aber als gewichtiger gewürdigt als diese Parteiaussage des Klägers als eines juristischen Laien. Das Zusammenspiel von Güterrecht, berufli- cher Vorsorge und Unterhalt sei selbst für Juristen alles andere als trivial. Es sei somit klar von einer nachehelichen und damit abänderbaren Unter- haltsrente gemäss Art. 125 ZGB auszugehen (angefochtener Entscheid E. 5.1.3 und 5.1.4). 4.2. Die Beklagte hält in ihrer Berufung am Antrag auf vollständige Abweisung der vom Kläger angehobenen Abänderungsklage fest, weil eine Vorsor- gerente nicht abänderbar sei. Sie wirft der Vorinstanz vor, die vom Kläger anlässlich der Hauptverhandlung selber gemachte Aussage, worin er den Vorsorgecharakter der Rente bejaht habe (act. 118 f.), ignoriert bzw. zu dessen Gunsten umgedeutet zu haben (Berufung Rz. 7). 4.3. 4.3.1. Abgesehen davon, dass – wie die Vorinstanz im angefochtenen Entscheid ausgeführt hat – die vom Kläger gemachten Aussagen in ihrer Gesamtheit nicht eindeutig sind, könnte auf diese schon deshalb nicht abgestellt wer- den, weil nicht entscheidend ist, wie der Kläger und allenfalls auch beide Parteien übereinstimmend die Konvention tatsächlich verstanden haben. -9- Da nämlich eine von Eheleuten dem Scheidungsgericht unterbreitete Ver- einbarung über die Scheidungsfolgen zu genehmigen ist (aArt. 140 f. ZGB), ist für die Auslegung der Vereinbarung nicht der allenfalls verborgene wirk- liche Parteiwille massgeblich, sondern wie die Vereinbarung vom Gericht verstanden und genehmigt wurde; es wird dem Richter umso leichter fallen, diesen Willen zu ermitteln, wenn er die Scheidungskonvention in der münd- lichen Verhandlung mit den Parteien besprochen hat (BGE 143 III 520 E. 6.2). Nachdem eine solche Besprechung der Konvention im Schei- dungsverfahren der Parteien gemäss dem Protokoll zur Scheidungsver- handlung (vgl. beigezogene Scheidungsakten) nicht stattgefunden hat, kann vorliegend nur eine objektivierte Auslegung greifen (vgl. auch JÄGGI/GAUCH/HARTMANN, Zürcher Kommentar, 2014, N. 69 zu Art. 18 OR). 4.3.2. Eine solche objektivierte Auslegung einer (genehmigten) Scheidungskon- vention hat vor dem Hintergrund der im Genehmigungszeitpunkt geltenden Rechtslage zu erfolgen, weil sich die Genehmigung an dieser zu orientieren hatte. Seit der Scheidung der Parteien (15. November 2010) hat das Recht des Vorsorgeausgleichs (Art. 122 ff. ZGB) eine Novellierung erfahren. Al- lerdings galt damals wie heute für den Vorsorgeausgleich der Grundsatz der hälftigen Teilung der Austrittsleistungen (aArt. 122 ZGB, heute Art. 122 f. ZGB). Davon konnte schon damals wie heute abgewichen werden: Unter anderem konnte ein Ehegatte in der Vereinbarung auf seinen Anspruch ganz oder teilweise verzichten, wenn eine entsprechende Alters- und Inva- lidenvorsorge auf andere Weise gewährleistet wurde (aArt. 123 Abs. 1 ZGB: vgl. nun Art. 124b Abs. 1 ZGB, wonach die Voraussetzung eines Ver- zichts dahingehend herabgesetzt ist, dass nicht mehr eine "entspre- chende", sondern nur mehr eine "angemessene" Alters- und Invalidenvor- sorge gewährleistet sein muss; vgl. dazu JUNGO/GRÜTTER, in: Fankhauser, FamKommentar Scheidung, 4. Aufl., 2022, N. 4 zu Art. 124b ZGB). 4.3.3. Der seinerzeitigen güterrechtlichen Einigung der Parteien lässt sich entneh- men, dass die Beklagte Eigentümerin von vier Grundstücken (T._____, U._____, V._____ und W._____) bleiben sollte. Explizit vor diesem Hinter- grund hielt Rechtsanwalt und Notar D._____ als Jurist betreffend "berufli- che Vorsorge" abweichend vom gesetzlichen Grundsatz (aArt. 122 ZGB = Art. 122 f. ZGB) und obwohl einzig der Kläger eine Rente seiner Vorsorge- einrichtung erhielt, explizit fest, dass keine Entschädigung nach [a]Art. 124 ZGB geschuldet sei. Dies konnte von der Scheidungsrichterin – unter dem Gesichtspunkt des Vertrauensprinzips (vgl. dazu anstelle vieler SCHWEN- ZER/FOUNTOULAKIS, Schweizerisches Obligationenrecht, Allgemeiner Teil, 8. Aufl. 2020, Rz. 27.40 f.) – nicht anders interpretiert werden, als dass die Parteien einzig aufgrund der in Ziff. 1 der Scheidungskonvention vorausge- henden güterrechtlichen Regelung (Übernahme der Grundstücke durch die Beklagte in ihr Alleineigentum) auf eine Entschädigung nach aArt. 123 - 10 - Abs. 1 ZGB verzichteten. Dies umso mehr, als in Ziffer 2 der Scheidungs- konvention wie erwähnt neben der Übernahme sämtlicher Grundstücke durch die Beklagte das Vorhandensein "weiterer" vorsorgetauglicher Sur- rogate unmissverständlich ausgeschlossen wurde. Der in Ziffer 2 der Scheidungsvereinbarung im Nachgang zu diesem Ausschluss von weite- ren Surrogaten befindliche Vermerk, wonach die Beklagte "im Übrigen" eine lebenslängliche Unterhaltsrente erhalte, kann somit einzig noch als blosser Hinweis auf die erst in Ziffer 3 der Scheidungskonvention festge- haltene Unterhaltsregelung verstanden werden und gerade nicht als Hin- weis auf eine gewollte Verrentung von Vorsorgeansprüchen. Dies auch vor dem Hintergrund, dass die Vorinstanz zu Recht festgehalten hat (vgl. an- gefochtener Entscheid E. 5.1.4), dass der Verfasser der Konvention in sei- ner Funktion als Rechtsanwalt für den Fall einer gewollten Berücksichti- gung von Vorsorgeansprüchen in der Unterhaltsrente verpflichtet gewesen wäre, auf einen solchen Umstand (ausdrücklich) hinzuweisen. Ziffer 3 der Scheidungsvereinbarung, welche die Unterhaltsrente betrifft, ist indessen gerade kein solcher Hinweis auf eine Verrentung von Vorsorgeansprüchen (wie beispielsweise das Festhalten der Unabänderlichkeit der Unterhalts- rente) zu entnehmen. Eine andere Auslegung drängte sich der Scheidungsrichterin umso weni- ger auf, als Rechtsanwalt D._____ im Scheidungsverfahren aufseiten der Beklagten als Vertreter auftrat und somit ihre Interessen zu vertreten hatte (Art. 398 OR). Unter diesen Umständen hatte die Scheidungsrichterin kei- nen Grund zur Annahme, dass bei der Ausarbeitung der Konvention die Interessen der Beklagten vernachlässigt worden waren. 4.4. Zusammenfassend ist mit der Vorinstanz davon auszugehen, dass es sich beim in der (genehmigten) Scheidungskonvention vereinbarten Unterhalts- beitrag von Fr. 1'400.00 um nachehelichen Unterhalt im Sinne von Art. 125 ZGB handelt. 5. 5.1. Demgemäss ist die Abänderung des Unterhaltsbeitrags unter den in Art. 129 ZGB statuierten Voraussetzungen möglich (unvorhergesehene er- hebliche und dauerhafte Veränderung der wirtschaftlichen Verhältnisse der geschiedenen Eheleute, vgl. dazu die Ausführungen in E. 5.2 des ange- fochtenen Entscheids zur Rechtslage, auf die verwiesen werden kann). Zu wiederholen ist, dass das Abänderungsverfahren nach Art. 129 ZGB nicht der Korrektur von rechtlichen und/oder tatsächlichen Fehlern dient, die dem Scheidungsurteil anhaften; solche Fehler hätten mit dem damals gegen dieses zur Verfügung stehenden Rechtsmittel geltend gemacht werden müssen bzw. – nach Ablauf der Rechtsmittelfrist entdeckte tatsächliche Fehler – (nur) mit dem ausserordentlichen Rechtsmittel der Revision. - 11 - 5.2. 5.2.1. Die Vorinstanz bejahte aufseiten des Klägers angesichts der "sehr schma- len" Verhältnisse eine solche wesentliche Veränderung, weil seine Wohn- kosten nach Kündigung der im Zeitpunkt der Scheidung bewohnten Ein- zimmerwohnung von monatlich Fr. 450.00 (gemäss Scheidungskonven- tion) um Fr. 420.00 auf Fr. 870.00 (Nettomiete Fr. 750.00 + Nebenkosten Fr. 120.00; Mietvertrag [Klagebeilage 9]) und damit der Bedarf seit der Scheidung um fast 17 % gestiegen seien. Dagegen verneinte die Vor- instanz den vom Kläger geltend gemachten weiteren Abänderungsgrund einer Einkommensverbesserung aufseiten der Beklagten. In der Unter- haltsberechnung habe man auf der Seite der Beklagten trotz Vorliegen von vier Liegenschaften keinerlei Vermögenserträge als Einkommen, auch nicht hypothetisch, angerechnet und auch keine Mehrverdienstklausel auf- genommen, obwohl die Liegenschaften U._____ und T._____ bereits weit vor dem Scheidungszeitpunkt Vermögensertrag abgeworfen hätten. Die entsprechenden Liegenschaftserträge seien, weil sie gemäss Ziffer II./2. der Konvention die (unabänderliche) Altersvorsorge hätten sicherstellen sollen, bewusst nicht als Einkommen berücksichtigt worden und könnten deshalb auch heute nicht berücksichtigt werden (angefochtener Entscheid E. 5.3). Alsdann errechnete die Vorinstanz eine aktuelle Leistungsfähigkeit des Klägers zur Bezahlung von Unterhalt in der Höhe von Fr. 1'108.00 (dies bei einem Renteneinkommen von Fr. 4'327.00 [AHV-Rente Fr. 2'065.00; PK-Rente Fr. 2'262.00] und einem Bedarf Fr. 3'219.00 inkl. Steuern [Grund- betrag Fr. 1'200.00, Wohnkosten Fr. 870.00; Krankenkassenprämie Fr. 474.00, Krankheitskosten Fr. 60.00, Telecom Fr. 100.00, Steuern Fr. 285.00, GA Fr. 230.00]) bzw. Fr. 1'393.00 (ohne Steuern) (angefochte- ner Entscheid E. 5.4.1 und 5.4.2). Dieses Ergebnis sei in einem letzten Schritt in richterlichem Ermessen auf seine Proportionalität zu überprüfen. Der Kläger hätte bei solchen Unter- haltsbeiträgen keinen Überschuss mehr bzw. könnte nicht einmal die Steu- ern bezahlen, wohingegen die Beklagte bei Unterhaltsbeiträgen von Fr. 1'108.00 bzw. Fr. 1'393.00 und einer AHV-Rente von Fr. 2'199.00 einer- seits und einen (gesunkenen) Bedarf von Fr. 2'865.75 (inkl. Steuern von Fr. 660.00) anderseits über einen Überschuss von Fr. 441.25 bzw. von Fr. 726.25 verfügen würde. Dieses Ergebnis erscheine stossend vor dem Hintergrund der sehr komfortablen Verhältnisse der Beklagten und dass die Parteien in der Scheidung eine Überschussverteilung von 62 : 38 vorgese- hen hätten. Unter Beibehaltung dieses Verteilungsschlüssels habe der Klä- ger der Beklagten künftig Fr. 940.00 (Fr. 1'108.00 ./. [Fr. 441.25 / 100 * 38]) - 12 - an nachehelichem Unterhalt zu bezahlen (angefochtener Entscheid E. 5.4.2 und 5.4.3). 5.2.2. Der Kläger hält in seiner Berufung an seinem Begehren auf vollständige Aufhebung des Unterhaltsbeitrags fest, eventualiter will er den Unterhalts- beitrag auf höchstens Fr. 560.00 festgelegt wissen. Dies begründet er nach wie vor zum einen mit einer erheblichen Verschlechterung seiner eigenen finanziellen Situation und zum andern mit einer Verbesserung der wirt- schaftlichen Verhältnisse der Beklagten. Entgegen der Vorinstanz belaufe sich sein Existenzminimum inkl. Steuern nicht auf Fr. 3'219.00, sondern auf Fr. 3'467.00. Die Differenz von Fr. 248.00 wird damit begründet, dass a) die Krankenkassenprämien sich auf Fr. 585.00 (Anschlussberufungsbeilage 1) statt Fr. 474.00 und b) die Kosten des Generalabonnements auf Fr. 267.00 (Anschlussberufungsbeilage 2) statt Fr. 230.00 beliefen sowie c) zufolge der Energiemangellage die Nebenkosten seiner Einzimmerwohnung sich nach mündlicher Auskunft der Verwaltung auf Fr. 220.00 (statt Fr. 120.00 gemäss Mietvertrag [Klagebeilage 9]) erhöhen würden. Komme hinzu, dass der Kläger, nachdem er seit 1997 in einer Einzimmerwohnung lebe, nun endlich in eine Zweizimmerwohnung umziehen werde, so dass sich sein Bedarf auf ca. Fr. 4'000.00 erhöhen werde. Während sich so – ohne Be- rücksichtigung der Zweizimmerwohnung – sein Überschuss auf Fr. 860.00 (AHV- und PK-Rente von zusammen Fr. 4'327.00 ./. Fr. 3'467.00) belaufe, verfüge die Beklagte bei einem Einkommen von Fr. 6'119.00 (AHV-Rente von Fr. 2'199.00, Einkommensertrag von Fr. 2'670.00 und Vermögensver- zehr von Fr. 1'250.00 [5% der Barmittel von Fr. 300'000.00 : 12]) einerseits und einem Bedarf von Fr. 2'865.75 (dieser gemäss Vorinstanz) anderseits über einen solchen von Fr. 3'253.25 (Berufungsantwort/Anschlussberufung S. 8 f.). Sodann rügt der Kläger weiter, dass die Vorinstanz, obwohl sie zu Recht auf den Ermessenscharakter einer Anpassung einer Unterhaltsrente hingewiesen habe, die "Bandbreite der Ermessensausübung ungenügend angewandt" habe. Obgleich darauf hingewiesen worden sei, dass aufgrund der sehr komfortablen Verhältnisse der Beklagten das Resultat stossend sei, habe sie (Vorinstanz) der Beklagten weiterhin einen sehr hohen Unter- haltsbeitrag zugestanden. Hätte sich nur der Bedarf des Klägers erhöht und sich aufseiten der Beklagten keine wesentliche Änderung in ihrem Einkom- men gezeigt, wäre dieses Vorgehen wohl korrekt gewesen (Berufungsant- wort/Anschlussberufung S. 8 und 10). 5.3. 5.3.1. Zwar können das Liegenschaftsvermögen sowie die mit der Vermietung der Liegenschaften zusammenhängenden Erträge im Abänderungsverfahren keine Berücksichtigung finden, weil sie im Scheidungsurteil nicht berück- sichtigt wurden. Dennoch ist von einer Verbesserung der finanziellen Lage der Beklagten auszugehen: Bei einer AHV-Rente der Beklagten - 13 - (Fr. 2'199.00) sowie einem im Rechtsmittelverfahren nicht mehr streitigen Bedarf von Fr. 2'865.75 hat sich ihr Manko gegenüber dem Scheidungs- zeitpunkt von Fr. 842.00 (Bedarf im Scheidungszeitpunkt von Fr. 2'958.00 bei damaliger AHV-Rente von Fr. 2'116.00; vgl. Berechnungsblatt zur Scheidungskonvention) auf Fr. 666.75 (Fr. 2'865.75 ./. Fr. 2'199.00, ange- fochtener Entscheid E. 5.4.2) reduziert. Ob diese Verbesserung der finan- ziellen Verhältnisse aufseiten der Beklagten für sich allein genommen eine Abänderung nach Art. 129 ZGB zu rechtfertigen vermöchte, ist nicht zu prü- fen, weil jedenfalls zusammen mit der Verschlechterung der finanziellen Verhältnisse beim Kläger (nachfolgende E. 5.3.2) eine erhebliche und dau- erhafte Veränderung im Sinne von Art. 129 ZGB zu bejahen ist. 5.3.2. 5.3.2.1. Auf Seiten des Klägers ist eine Verschlechterung der finanziellen Situation nicht streitig: Bei gleich gebliebener Vorsorgerente von Fr. 2'262.00 und einer leicht höheren AHV-Rente von Fr. 2'065.00 (gegenüber Fr. 1'970.00) hat sich sein Bedarf gemäss angefochtenem Entscheid (E. 5.4.1) in erster Linie wegen fast doppelt so hoher Wohnkosten (Fr. 870.00 statt Fr. 450.00 für neue Einzimmerwohnung, nachdem ihm die andere gekündigt worden war, vgl. Beilagen 8-10 zur unbegründeten Klage sowie Berechnungsblatt zur Scheidungskonvention) von Fr. 2'500.00 auf Fr. 3'219.00 und damit um fast 30 % erhöht. 5.3.2.2. 5.3.2.2.1. Im Rechtsmittelverfahren bringt der Kläger eine zusätzliche Erhöhung sei- nes Bedarfs vor. Unter Berücksichtigung von höheren Kosten für das Ge- neralabonnement (Fr. 267.00 statt Fr. 230.00), höheren Krankenkassen- prämie (Fr. 585.00 statt Fr. 474.00) sowie höheren Wohnnebenkosten (Fr. 2'20.00 statt Fr. 120.00) belaufe sich der Bedarf auf Fr. 3'467.00 bzw. unter Berücksichtigung der Kosten für eine Zweizimmerwohnung von Fr. 1'200.00, in die "gestützt auf die SKOS-Richtlinien" er "nun endlich" um- ziehen werde, auf ca. Fr. 4'000.00 (vgl. vorstehende E. 5.2.2). Der Kläger ist mit diesen Vorbringen aus folgenden Gründen nicht zu hören. 5.3.2.2.2. Mit der Behauptung, dass die SKOS-Richtlinien für eine Person durch- schnittliche Wohnungskosten von Fr. 1'200.00 zuliessen, ist kein Beweis geführt, dass (und wann) der Kläger tatsächlich eine Zweizimmerwohnung zu einem solchen Mietzins beziehen wird. Ausserdem kann sich ein Unter- haltsgläubiger für eine Abänderung nach Art. 129 ZGB grundsätzlich nicht auf eine von ihm selber geschaffene Verschlechterung seiner finanziellen Leistungsfähigkeit berufen. - 14 - Zwar mag wegen der "notorischen" Energiemangellage allenfalls mit höhe- ren Wohnnebenkosten zu rechnen sein. Dennoch bedarf es bezüglich der Höhe der Mehrkosten grundsätzlich eines Beweises. Da solche künftigen Mehrkosten ihrer Natur nach nicht strikte beweisbar sind, erscheint zwar eine richterliche Schätzung gemäss Art. 42 Abs. 2 OR angängig. Dies ent- bindet allerdings die nach Art. 8 ZGB beweisbelastete Partei (hier den Klä- ger) im Prozess nicht davon, alle zumutbaren Informationen zu liefern, die für die Schätzung notwendig sind (BGE 133 III 462 E. 4.4.2). Nachdem es der Kläger nicht für nötig befunden hat, die von der Verwaltung mündlich erhaltene Auskunft schriftlich erhältlich zu machen, ist der Beweis geschei- tert. Mit Bezug auf die Krankenkassenprämie ist dem Kläger in erster Linie ent- gegenzuhalten, dass die nun mit der Berufungsantwort/Anschlussberufung als Beilage 1 verurkundete Police 2023 mit "im Oktober 2022" datiert ist; das angefochtene Urteil datiert vom 14. November 2022 (vgl. vorstehende E. 2.1 zweiter Absatz). Unter diesen Umständen hätte der Kläger aufzeigen müssen, dass er die Police nicht schon vor Vorinstanz einreichen konnte (vgl. vorstehende E. 2.1 in fine). Dies hat er nicht getan. Damit liegt ein unbeachtliches Novum vor. Ohnehin könnte – wie mutmasslich im Schei- dungszeitpunkt und nun aufseiten der Beklagten – nur die Prämie für die obligatorische Krankenversicherung (Fr. 514.00) berücksichtigt werden. Auch hinsichtlich des Generalabonnements ist fraglich, ob es sich um ein nach Art. 317 Abs. 1 ZPO zulässiges Novum handelt. Zwar datiert die Rechnung über Fr. 2'880.00 vom 6. April 2023 und damit einem nach dem Urteilzeitpunkt liegenden Zeitpunkt. Doch ist nicht dargetan, dass dieser GA-Preis im Urteilszeitpunkt noch nicht galt. Im Übrigen bleibt unerfindlich, wie der Kläger beim Betrag von Fr. 2'880.00 (: 12 = Fr. 240.00) für das Jahresabonnement auf einen monatlichen Betrag von Fr. 267.00 kommt. 5.3.2.2.3. Es bleibt somit bei dem von der Vorinstanz für den Kläger errechneten Be- darf von Fr. 3'219.00. 5.3.2.3. Auch bei einem Bedarf des Klägers von Fr. 3'219.00 hat sich dessen Über- schuss verglichen mit dem Scheidungszeitpunkt von Fr. 1'732.00 (vgl. Be- rechnungsblatt zur Scheidungskonvention) auf Fr. 1'108.00 (Fr. 2'065.00 + Fr. 2'262.00 ./. Fr. 3'219.00) verringert. Unter Berücksichtigung des in der genehmigten Scheidungskonvention festgelegten Unterhaltsbeitrags von Fr. 1'400.00 verbliebe dem Kläger nicht einmal das betreibungsrechtliche Existenzminimum. Damit ist eine erhebliche und dauerhafte Änderung nach Art. 129 ZGB zu bejahen. - 15 - 5.3.3. Nachdem die Vorinstanz für die Anpassung des Unterhaltsbeitrags richtig- erweise den in der Scheidungskonvention verwendeten Überschussver- teilschlüssel übernommen hat (angefochtener Entscheid E. 5.4.3), ist der angefochtene Entscheid zu schützen. 6. Bei diesem Verfahrensausgang, sind – wie schon im erstinstanzlichen Ver- fahren – die Gerichtskosten (Entscheidgebühr von Fr. 2'500.00 gemäss § 7 Abs. 4 und 6 in Verbindung mit § 11 Abs. 1 VKD) zu zwei Dritteln dem Kläger mit Fr. 1'666.65 und zu einem Drittel der Beklagten mit Fr. 833.35 aufzuerlegen; ferner hat der Kläger der Beklagten einen Drittel der ihr im Rechtsmittelverfahren angefallenen Parteikosten zu ersetzen (Art. 106 Abs. 2 ZPO; vgl. AGVE 2000 S. 51 betreffend Verrechnung der Obsie- gensanteile). Ausgehend von einer Grundentschädigung von Fr. 3'500.00 (§ 3 Abs. 1 lit. b und d AnwT) ist die Parteienschädigung unter Berücksich- tigung eines Abzugs von 20 % für die entfallene Verhandlung, der durch einen Zuschlag in der gleichen Höhe für die zweite Rechtsschrift kompen- siert wird, und eines Rechtsmittelabzugs von 25 % (§ 6 Abs. 2 und 3 sowie § 8 AnwT) sowie einer Auslagenpauschale von Fr. 75.00 und der Mehr- wertsteuer auf Fr. 2'907.90 (= [Fr. 3'500.00 x 0.75 + Fr. 75.00] x 1.077) festzusetzen, wovon der Kläger der Beklagten einen Drittel, d.h. Fr. 969.30, zu ersetzen hat. 7. Der Kläger ersucht um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege für den nun gegebenen Fall, dass er weiterhin Unterhaltszahlungen an die Be- klagte leisten muss. Diese Rechtswohltat ist zu gewähren, wenn die ge- suchstellende Partei mittellos ist und ihre Prozessführung nicht aussichts- los erscheint (Art. 117 ZPO). Diese beiden Anspruchsvoraussetzungen sind vorliegend erfüllt: Die von der Gegenpartei erhobene Berufung wird abgewiesen. Bis zur Rechtskraft des vorliegenden Entscheids verfügt der Kläger unter Berücksichtigung des von ihm bis dahin weiter in der Höhe von Fr. 1'400.00 zu bezahlenden Unterhaltsbeitrags über keinen Über- schuss über sein zivilprozessuales Existenzminimum, das sich aus dem betreibungsrechtlichen Existenzminimum gemäss SchKG-Richtlinien (vor- liegend – inkl. der in diesem Zusammenhang im Umfang von Fr. 514.00 zu berücksichtigenden Krankenkassenprämie – Fr. 2'929.00) und einem 25 % Zuschlag (Fr. 300.00) auf dem Grundbetrag gemäss SchKG-Richtlinien (Fr. 1'200.00) zusammensetzt (AGVE 2002 Nr. 16). Nach Eintritt der Rechtskraft beläuft sich der monatliche Überschuss – unter Berücksichti- gung des auf Fr. 940.00 herabgesetzten Unterhaltsbeitrags – auf lediglich ca. Fr. 100.00. Damit lassen sich das vorliegende Rechtsmittelverfahren (Entscheidgebühr und eigene Prozesskosten) nicht finanzieren und ist dem Gesuch zu entsprechen. - 16 - Das Obergericht erkennt: 1. Die Berufung der Beklagten und die Anschlussberufung des Klägers wer- den abgewiesen. 2. Dem Kläger wird für das Berufungsverfahren die unentgeltliche Rechts- pflege bewilligt und lic. iur. Beatrice Müller-Wirth, Rechtsanwältin, Aarau, zur unentgeltlichen Rechtsvertreterin bestellt. 3. Die obergerichtliche Entscheidgebühr von Fr. 2'500.00 wird zu zwei Dritteln dem Kläger mit Fr. 1'666.65 und zu einem Drittel der Beklagten mit Fr. 833.35 auferlegt. Sie wird im Umfang Fr. 833.35 mit dem von der Be- klagten geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. Der Anteil des Klägers wird ihm infolge Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege einstweilen vorgemerkt (Art. 123 ZPO). 4. Der Kläger wird verpflichtet der Beklagten einen Drittel der zweitinstanzli- chen Parteikosten in der richterlich festgesetzten Höhe von Fr. 2'907.90 (inkl. MWSt), somit Fr. 969.30, zu ersetzen. Zustellung an: [...] Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Zivilsachen (Art. 72 ff., Art. 90 ff. BGG) Gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen, kann innert 30 Tagen, von der schrift- lichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Be- schwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Streitwert in arbeits- und miet- rechtlichen Fällen mindestens Fr. 15'000.00 bzw. in allen übrigen Fällen mindestens Fr. 30'000.00 beträgt, es sei denn, es stelle sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeu- tung oder es handle sich um einen Entscheid des Konkurs- und Nachlassrichters (Art. 44 Abs. 1, Art. 72, Art. 74, Art. 90, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG). Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundes- gericht einzureichen (Art. 42 BGG). Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Ist eine Beschwerde - 17 - nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Be- deutung stellt, ist auszuführen, warum diese Voraussetzung erfüllt ist. Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in den Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Der Streitwert des kantonalen Verfahrens beträgt mehr als Fr. 30'000.00. Aarau, 27. September 2023 Obergericht des Kantons Aargau Zivilgericht, 1. Kammer Der Präsident: Der Gerichtsschreiber. Brunner Tognella