c ZPO). Dabei wird sie zu prüfen haben, ob und allenfalls inwieweit die unbeschränkte Ausübung des Fussund Fahrwegrechts möglich ist, wenn auf der fraglichen Weganlage Fahrzeuge (dauernd oder bloss vorübergehend, z.B. zwecks Ein- und Ausladens) abgestellt oder andere Gegenstände wie z.B. Holz in verschiedenen Grössen deponiert werden, was je nach den konkreten Umständen durchaus zulässig sein kann (vgl. LIVER, in: Zürcher Kommentar, 3. Aufl. 1980, N. 88 zu Art. 737 ZGB betreffend die Aufschichtung von Kurzholz am Servitutsweg, der dadurch zwar verengt wird, aber trotzdem für die dienstbarkeitsgemässe Benutzung voll ausreicht). Für diese Beurteilung ist mithin auch entscheidend, ob das