Dieses Urteil lässt damit bereits aus diesem Grund keine Rückschlüsse auf die vorliegend zu beurteilende Situation zu, weshalb sich weitere Ausführungen hierzu erübrigen. Nichts anderes ergibt sich aus dem von der Vorinstanz angeführten Urteil des Bundesgerichts 5C.27/2006 vom 3. August 2006, setzte sich doch das Bundesgericht – wie die Beklagten zutreffend argumentieren (Berufung, Rz. 22) – darin nicht mit der Frage auseinander, ob eine erhebliche Erschwernis nach Art. 737 Abs. 3 ZGB vorliegt, was aber zwingende Voraussetzung für die Beurteilung der Ausübung einer Dienstbarkeit ist (vgl. dazu oben).