Diese Beurteilung, d.h. ob im konkreten Fall eine merkliche Beeinträchtigung (erhebliche Erschwernis) der Ausübung der Dienstbarkeit gemäss Art. 737 Abs. 3 ZGB vorliegt (vgl. BGE 137 III 145 E. 5.4), ist durch die Vorinstanz nicht rechtsgenüglich erfolgt. Insbesondere lag – wie die Beklagten zutreffend geltend machen (Berufung, Rz. 20) – dem von der Vorinstanz in E. 4.4 erwähnten Urteil des Bundesgerichts 5A_770/2017 vom 24. Mai 2018 ein wesentlich anderer Sachverhalt zugrunde. Im erwähnten Fall stand nämlich den Dienstbarkeitsberechtigten gemäss Dienstbarkeitsvertrag ein «jederzeit ungehinderte[s]»