Unbestritten wurde zwar die Breite des Fussund Fahrwegrechts vertraglich auf 4.39 m festgelegt, d.h. aber nicht, dass faktisch jegliche Nutzung des wegrechtsbelasteten Grundstücks durch die Beklagten verboten wäre. Da dem Dienstbarkeitsvertrag – mit Ausnahme der Vorgabe, dass die Befahrbarkeit der Weganlage nicht durch bauliche Massnahmen eingeschränkt werden darf (Klagebeilage 2, S. 3) – keine -7-