2.3.2. Die Ansicht der Vorinstanz, mit dem unbeschränkten Fuss- und Fahrwegrecht, dessen Breite vertraglich auf 4.39 m festgelegt worden sei, lasse sich «ein dauerhaftes Parkieren der Beklagten oder Deponieren von Holz oder anderen Gegenständen auf der Dienstbarkeitsfläche nicht vereinbaren», greift zu kurz. Unbestritten wurde zwar die Breite des Fussund Fahrwegrechts vertraglich auf 4.39 m festgelegt, d.h. aber nicht, dass faktisch jegliche Nutzung des wegrechtsbelasteten Grundstücks durch die Beklagten verboten wäre.