2.3. 2.3.1. Nachdem Inhalt und Umfang des Fuss- und Fahrwegrechts geklärt sind, ist in einem zweiten Schritt zu prüfen, ob die Beklagten die Ausübung des Fuss- und Fahrwegrechts der Kläger durch das Parkieren von Fahrzeugen sowie das Deponieren von Holz und anderen Gegenständen verhindern oder erschweren und damit gegen Art. 737 Abs. 3 ZGB verstossen.