Vielmehr war mit dieser Ergänzung – wie die Vorinstanz zutreffend festhält (vorinstanzliches Urteil, E. 4.4) – die Thematik der Errichtung einer Schranke gemeint, welche die Befahrbarkeit der Weganlage einschränkt, wobei vorliegend offenbleiben kann, ob eine Schranke unabhängig von den Modalitäten der Bedienung stets eine genügend erhebliche Beschränkung des Wegrechts darstellt. Die im Dienstbarkeitsvertrag vorgenommene Ergänzung schliesst bauliche Massnahmen und nichtbauliche Umstände, welche die Befahrbarkeit der Weganlage nicht verhindern, denn auch nicht grundsätzlich aus.